Rettungsaufzug
Auch im Brandfall ist die Funktionalität von Rettungsaufzügen wie bei Feuerwehrzügen gewähr-leistet. Eine Bedienung sollte jedoch im Regelfall der Feuerwehr vorbehalten sein. In Gebäuden ab einer Höhe von 30 Metern besteht eine Einbaupflicht gemäß Landesbauordnung. Der Rettungsaufzug sollte behindertengerecht angelegt sein. Alle (Schacht)-öffnungen sind hierbei so abzusichern, dass weder Rauch noch Feuer in andere Etagen getragen werden kann.